Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), dem Obligationenrecht (OR) und der Zivilprozessordnung (ZPO). Die zuständige Bewilligungsbehörde ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich in Zürich und das seco, Direktion für Arbeit, Holzikofenweg 36, 3003 Bern.

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Verleihvertrages. Sie treten mit jedem Vertragsabschluss automatisch in Kraft. Die Einsatzfirma anerkennt diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich. Ist sie damit nicht einverstanden, so hat sie uns sofort davon Mitteilung zu machen; in diesem Fall wird unser Mitarbeiter zurückgerufen und der Vertrag annulliert.
  2. Unser temporäres Personal ist sorgfältig ausgesucht und darf ausschliesslich für die vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden. Der Kunde verpflichtet sich, für die Arbeitssicherheit besorgt zu sein und die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes einzuhalten. Untersteht die Kundenfirma einem allgemeinverbindlichen Arbeitsvertrag, so müssen wir bei Auftragserteilung darüber informiert werden. Die gesamtarbeitsvertraglichen Arbeitszeitregelungen kommen auch für unser Temporärpersonal zur Anwendung.
  3. Der Temporäre Mitarbeiter ist verpflichtet, die internen Vorschriften des Kundenbetriebes zu respektieren. Er hat sich vertraglich verpflichtet, über alles, was ihm im Verlaufe seines Einsatzes beim Kunden zur Kenntnis gelangt, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Der Temporäre Mitarbeiter unterliegt den Weisungen des Kunden, er untersteht seiner Aufsicht und Verantwortung. Wir lehnen grundsätzlich jegliche Haftung ab für Schäden, die durch einen Temporären Mitarbeiter verursacht werden. Es gelten die Bestimmungen des OR, namentlich OR 55, 100 und 101.
  4. Der Temporäre Mitarbeiter soll die im Kundenbetrieb gültigen Arbeitszeiten einhalten. Als Überstunden gelten diejenigen Stunden, die über die im Einsatzvertrag vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen; sie werden gemäss dem Reglement der Kundenfirma entschädigt und müssen auf dem Arbeitsrapport separat aufgeführt und mit dem entsprechenden prozentualen Zuschlag erwähnt werden. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung der Weisungen und gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz.
  5. Der Kunde hat sich zu Beginn des Einsatzes zu überzeugen, dass der Temporäre Mitarbeiter den Anforderungen entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen wir unverzüglich informiert werden. Die ersten vier Stunden eines solchen Einsatzes werden Ihnen nicht verrechnet. Sofern möglich, werden wir Ihnen sofort Ersatz anbieten.
  6. Wir entlöhnen unsere Temporären Mitarbeiter auf Grund des wöchentlichen Arbeitsrapportes. Der Arbeitsrapport besteht entweder als gedrucktes Papierformular oder als für den Kunden jederzeit zugängliches, passwortgeschütztes und in einer Web- Applikation gespeichertes Online- Formular. Die Validierung der Einsatzstunden erfolgt entweder mittels Unterschrift auf dem Papierformular oder online, durch Eintrag im Web-Formular. Auf keinen Fall ist der Temporäre Mitarbeiter befugt, vom Kunden Zahlungen entgegenzunehmen. Irgendwelche direkte Abmachungen mit unserem Mitarbeiter sind unzulässig und für uns nicht verbindlich.
  7. Reklamationen betreffend die fakturierten Stunden müssen innert acht Tagen nach Rechnungsstellung erfolgen. Die Rechnungen sind netto innert zehn Tagen zu bezahlen. Im Inkassofall gilt ein Verzugszins von 5% als vereinbart.
  8. Der Kunde kann einen temporären Mitarbeiter nach Einsatzende in ein direktes Anstellungsverhältnis übernehmen. Grundsätzlich ist eine Übernahme kostenlos. Unter folgenden Bedingungen schuldet uns der Kunde aber eine Entschädigung:
    1. Falls der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat, und
    2. falls die Anstellung weniger als drei Monate nach Einsatzende stattfindet.
    Die Entschädigung beläuft sich in solchen Fällen auf den Betrag, den der Kunde uns für Verwaltungshonorar und Gewinn für den dreimonatigen Einsatz hätte zahlen müssen, wovon aber dass bereits geleistete Entgelt für Verwaltungshonorar und Gewinn abgezogen wird.
  9. Die Parteien verpflichten sich, die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutzgesetz jederzeit einzuhalten. Im Rahmen des jeweiligen Vertrages ist die JP-PERSONAL AG berechtigt, die Daten der Mitarbeiter, Geschäftsführer und sonstigen Angestellten des Kunden zu erheben, zu verarbeiten und zu allen mit der Vertragserfüllung zusammenhängenden Zwecken zu nutzen und offen zu legen. Hierzu gehört insbesondere auch die zur Vertragserfüllung unter Umständen notwendige Übermittlung von Daten zu vorgenannten Zwecken ins Ausland. Zudem wird die JP-PERSONAL AG ausdrücklich ermächtigt, Daten über den Kunden in jeder Form zu bearbeiten und an allfällige Konzerngesellschaften oder Dritte im Ausland bekannt zu geben. Die Einwilligung umfasst auch die Nutzung für Marketingzwecke. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass diese Einwilligung vorliegt und die JP-PERSONAL AG kann vom Kunden diese Einwilligungserklärungen jederzeit verlangen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Feststellen

Die JP-PERSONAL AG selektiert nach einem mündlichen oder schriftlichen Auftrag entsprechend den Anforderungen qualifiziertes Personal. Dies beinhaltet Bewerberinterviews, Referenz Abklärungen, Laufbahngespräche sowie bei Wunsch graphologische Gutachten oder Eignungstests. Anhand der gewonnenen Erkenntnisse werden dem Kunden ausschliesslich dem Stellenprofil entsprechende Bewerbungsdossiers zur Prüfung eingereicht. Persönliche Begegnungen mit Personen der engeren Auswahl ermöglichen daraufhin einen gesicherten Auswahlentscheid.

1. DISKRETION
1.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur absoluten Diskretion über die persönlichen sowie beruflichen Verhältnisse der von der JP-PERSONAL AG vorgestellten Personen. Die von der JP-PERSONAL AG eingereichten Bewerbungsunterlagen sind Eigentum der JP-PERSONAL AG und dürfen nicht an Drittpersonen weitergegeben werden. Andernfalls kann die JP-PERSONAL AG vom Auftraggeber eine Zahlung in der Höhe des Honorars gemäss
deren Bestimmungen fordern.
1.2 Referenzabklärungen werden von der JP-PERSONAL AG durchgeführt. Direkte Referenz Abklärungen vom Auftraggeber, sowie weitere persönliche Auskünfte erfordern die ausdrückliche Einwilligung der jeweiligen Personen oder der JP-PERSONAL AG.

2. HONORAR
Wird zwischen einem Auftraggeber und einem Bewerber der JP-PERSONAL AG ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, stellt die JP-PERSONAL AG ihre Vermittlungsgebühr anhand der folgenden Honoraransätze in Rechnung:

Bruttojahressalär in CHF, exkl. MwSt.: Ansatz:

bis 40’000.- 10%
40’001.- bis 60’000.- 12%
60’001.- bis 80’000.- 14%
80’001.- bis 100’000.- 16%
100’001.- bis 140’000.- 18%
140’001.- bis unbestimmt 20%

Für die Vermittlung von Teilzeitangestellten, können gesonderte Bedingungen gelten, die im Vorfeld zu vereinbaren sind. Ansonsten wird in der Berechnung von einem 100% Jahreslohn ausgegangen.

Wird ein von JP-Personal AG präsentierter Kandidat (m/w) innerhalb von neun Monaten in irgendeiner Form durch den Kunden bzw. Mutterhaus, Tochtergesellschaft oder Ähnliches angestellt (Vollzeit, Teilzeit, temporär, Freelance oder anders), hat die JP-Personal AG Anspruch auf das volle Honorar.

3. ZAHLUNGSKONDITIONEN
Die Rechnungsstellung erfolgt bei Vertragsunterzeichnung resp. Vermittlungsabschluss, zahlbar innert 30 Tagen netto.

4. HAFTUNG
Die von der JP-Personal AG ausgeübte Dienstleistung ersetzt nicht die eingehende Prüfung des Bewerbers durch den Auftraggeber. Nach Vertragsabschluss mit einem vorgeschlagenen Kandidaten, übernimmt der Kunde die Verantwortung für seine Wahl. Die JP-Personal AG ist ausdrücklich nicht verantwortlich für die vom Bewerber getätigten Aussagen und kann nicht haftbar gemacht werden.

5. BEWILLIGUNGSBEHÖRDEN
Kanton: Amt für Wirtschaft und Arbeit, Postfach, 8090 Zürich
Bund: seco, Holzikofenweg 36, 3003 Bern

Dieser Vertrag unterliegt ausschliesslich dem Schweizer Recht.
Erfüllungs- und Gerichtsstand ist Zürich.

Zürich, Januar 2023